Der Verlauf von bestehenden Flurstücksgrenzen ist nicht immer in der Örtlichkeit für die Grundstückseigentümer ersichtlich.
Auf Antrag können bestehende (und bisher nicht abgemarkte) Flurstücksgrenzen festgestellt und abgemarkt werden.
Bereits festgestellte Flurstücksgrenzen oder einzelne Grenzpunkte von bereits festgestellten Flurstücksgrenzen können auf Antrag durch Wiederherstellung in die Örtlichkeit übertragen und abgemarkt werden.