Gebäudeeinmessung

Wird ein Gebäude errichtet oder ein bestehendes Gebäude im Grundriss verändert, so haben die Eigentümerinnen/Eigentümer oder Erbbauberechtigten die Einmessung, bei dem zuständigen Vermessungs- und Katasteramt oder einer Öffentlich bestellten Vermessunsingenieurin / einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, bis spätestens einen Monat nach Fertigstellung des Rohbaues auf ihre Kosten zu beantragen (§18 Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen).