Die Flurstückszerlegung ist ein katastertechnischer Vorgang und erfolgt, wenn aus einem bestehenden Flurstück mehrere Flurstücke entstehen sollen. Hintergrund einer Flurstückszerlegung kann die Bildung eines separaten Bauplatzes sein oder auch die Umsetzung eines Grundstückskaufvertrages bezüglich einer Teilfläche eines vorhandenen Flurstückes (Grundstückes).
Der Verlauf von bestehenden Flurstücksgrenzen ist nicht immer in der Örtlichkeit für die Grundstückseigentümer ersichtlich. Auf Antrag können bestehende (und bisher nicht abgemarkte) Flurstücksgrenzen festgestellt und abgemarkt werden. Bereits festgestellte Flurstücksgrenzen oder einzelne Grenzpunkte von bereits festgestellten Flurstücksgrenzen können auf Antrag durch Wiederherstellung in die Örtlichkeit übertragen und abgemarkt werden.
Wird ein Gebäude errichtet oder ein bestehendes Gebäude im Grundriss verändert, so haben die Eigentümerinnen/Eigentümer oder Erbbauberechtigten die Einmessung, bei dem zuständigen Vermessungs- und Katasteramt oder einer Öffentlich bestellten Vermessunsingenieurin / einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, bis spätestens einen Monat nach Fertigstellung des Rohbaues auf ihre Kosten zu beantragen (§18 Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen).
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Liegenschafts- und Ingenieurvermessungen
Ansprechpartnerin für Eigentümer(innen) und Antragsteller(innen),
Organisation der Themen Steuer, Buchführung und das Rechnungswesen,
Umsetzung des Büromanagements
Als langjähriger Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist es mir besonders wichtig, die Eigentümer(innen) und Antragsteller(innen) persönlich und zielgerichtet zu beraten.
Bei liegenschaftsrechtlichen Fragen und Problemstellungen versuchen wir auch eine überaus komplexe Thematik, wie die Sicherung oder Dokumentation des Grund und Bodens, Ihnen stets verständlich zu erörtern.